19.4.2022 – AG Singen: Haftungsteilung von 60% zu 40% zu Lasten des falsch eingestellten unteren Fahrzeugs in einer Duplexgarage

AG Singen vom 19.8.2021, Az. 3 C 17/21

Der Nutzer einer Duplexgarage wollte das obere Deck absenken, um sein Fahrzeug einfahren zu können. Da das untere Fahrzeug nicht korrekt eingeparkt war, kam es zu einer Beschädigung.

Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte die Aufzugsrampe gar nicht in Bewegung setzen dürfen. Er hätte erkennen können, dass der Vorgang das untere Fahrzeug beschädigen würde, daher hafte er für den Schaden.

Der Beklagte war anderer Ansicht. Er benutze die Doppelgarage bereits seit zehn Jahren und habe nicht sehen können, dass eine Beschädigung droht. Außerdem sei es die Pflicht des Klägers gewesen, ordnungsgemäß einzuparken, um gerade solche Schäden zu vermeiden.  

Das Amtsgerichts Singen entschied, dass der Geschädigte 40% seines Schadens ersetzt bekomme, zu 60% hafte er selbst.

Es sei nachgewiesen, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt war. Der Bereich, der beschädigt wurde, war von dem Beklagten schlecht einsehbar, außerdem seien Schilder vorhanden, die darauf hinwiesen, dass die Fahrzeuge ganz vorgefahren werden müssten. Daher sei die überwiegende Haftung des Geschädigten gerechtfertigt.